STATUTEN (Satzung) DER WELT-UNION DER ST. BERNHARD-CLUBS (WUSB)
KAPITEL I: NAME, SITZ, HAFTBARKEIT
Artikel 1
Unter dem Namen WELT-UNION DER ST. BERNHARD-CLUBS wurde am
23.September 1967 in Luzern (Schweiz) eine internationale Vereinigung von selbstständigen St. Bernhards-Clubs auf unbestimmte Zeit gegründet. Die WUSB kann sich im internationalen Verkehr der folgenden Bezeichnungen bedienen:
WELT-UNION der St. Bernhard-Clubs (WUSB)
WORLD-UNION of Saint Bernard-Clubs (WUSB)
Artikel 2
Die WUSB hat ihr Domizil beim Präsidenten.
Artikel 3 - Haftbarkeit:
Für die Verpflichtungen der WUSB haftet nur das Vermögen der WUSB. Eine Einzelhaft von verbundenen juristischen oder natürlichen Personen ist ausgeschlossen und umgekehrt haftet die WUSB nicht für Verbindlichkeiten der Delegierten.
KAPITEL II: ZWECK
Artikel 4
Der Zweck der WUSB besteht darin, alle St.Bernhardsfreunde unter einer einheitlichen Standard-Auffassung zu vereinigen, gemeinsam bestrebt zu sein, Reinzucht, Gesundheit und Wesen der Rasse zu fördern und zu verbessern und die Freundschaft unter den St. Bernhardsliebhabern zu pflegen.
Artikel 5
Die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns wird nicht beabsichtigt. Das WUSBVermögen ist auf einer Bank oder Sparkasse zu hinterlegen.
Artikel 6
Die WUSB kann zur Vermittlung bei Uneinigkeiten zwischen Mitgliedsclubs beigezogen werden. Sie anerkennt die Autonomie der Mitglieder und mischt sich von sich aus nicht deren Angelegenheiten ein.
Artikel 7
Der Zweck soll erreicht werden durch:
a) Zusammenarbeit auf allen Gebieten zwecks Förderung der Rasse und ihrer Gesundheit.
b) Allseitige Anerkennung des festgesetzten Schweizer Standards und dessen einheitliche Auslegung.
c) Austausch von Richtern unter den Mitgliedsclubs.
d) Möglichst jährliche internationale Richter-Versammlungen mit weiterbildenden Vorträgen von Experten, Filmen, Lichtbildern, etc...
e) Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Verbesserung und Angleichung des Typs und der Gesundheit.
f) Durchführung von WUSB-Ausstellungen, Kongressen über Zucht und Gesundheit, Austausch der Club-Magazine und Zuchtbücher, Herausgabe des "Barry International", und anderes.
g) Auf WUSB-Ausstellungen dürfen nur Hunde ausgestellt werden, deren Abstammungsurkunden von der FCI anerkannt sind.
KAPITEL III: MITGLIEDSCHAFT
Artikel 8
Mitglied der WUSB kann jeder von der kynologischen Dachorganisation seines Landes anerkannte St.Bernhards-Spezialclub werden. Die Dachorganisation muss von der FCI anerkannt sein.
Clubs, die wegen der Entfernung oder aus anderen Gründen nicht Vollmitglied werden möchten, können den Status eines „assoziierten Mitglieds“ erhalten. Sie bezahlen den halben Mitgliedsbeitrag.
Beitrittsgesuche müssen schriftlich an das Sekretariat gerichtet werden und müssen enthalten:
a) Clubstatuten im Original und in Deutsch oder Englisch
b) Name, Adresse von Präsident und Sekretär deren sowie deren Telefonnummern und
E-Mail-Adressen
c) Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse ihrer Delegierten.
d) Die Anzahl der Mitglieder.
Änderungen müssen jeweils rechtzeitig vor der nächsten Delegiertenversammlung mitgeteilt werden.
Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet die Delegierten-Versammlung der WUSB mit Mehrheit.
Artikel 9
Die Mitgliedsclubs verpflichten sich, Änderungen der Statuten, von Vorstand, Delegierten u. ä. umgehend dem 1. Sekretär mitzuteilen und Mitteilungen der WUSB in ihren Clubmagazinen abzudrucken.
Artikel 10
Die Mitgliedschaft beginnt mit der 1. Beitragszahlung.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Club aufgelöst wird, nicht mehr der
Kynologischen Dachorganisation seines Landes angehört, oder wenn der Club zwei Jahre mit der Bezahlung der WUSB-Beiträge im Rückstand ist. Das bevorstehende Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem betreffenden Klub schriftlich mitzuteilen.
Artikel 11
Der Austritt aus der WUSB kann zum Ende eines Jahres unter Berücksichtigung einer 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich beim jeweiligen Präsidenten eingereicht werden.
Artikel 12
Clubs, die die Interessen der WUSB in grober Weise verletzen, können durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes vorläufig suspendiert werden. Falls die Beanstandung nicht beseitigt wird, entscheidet die nächste Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit über den endgültigen Ausschluss.
WUSB-Vorstandsmitglieder bzw. Delegierte des betroffenen Clubs haben dabei kein Stimmrecht.
Artikel 13
Clubs, für die die Mitgliedschaft auf irgendeine Weise erlischt, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendwelcher Leistungen wie Beiträge, gestiftete Preise, Pokale oder auf das Vermögen der WUSB.
KAPITEL IV: DELEGIERTEN-VERSAMMLUNG
Artikel 14
Die Delegiertenversammlung vergibt die WUSB-Ausstellungen und trifft alle Entscheidungen gemäß Artikel 7. Sie wird geleitet vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge des Artikels 20.
Artikel 15
Die Delegierten-Versammlung besteht aus je zwei Delegierten pro Mitgliedsclub. Jeder anwesende Delegierte hat eine Stimme. Sind 2 Clubs eines Landes Mitglied der WUSB, so hat der Erstclub (nach Eintrittsdatum) 2 Delegierte, der Zweitclub 1 Delegierten. Mehr als 2 Clubs aus einem Land werden nicht aufgenommen.
Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht, aber volles Rede- und Antragsrecht.
Delegierte eines Landes haben volle Entscheidungsfreiheit. Delegierte müssen aktiv in dem zu vertretenden Land integriert sein und die Sprache des zu vertretenden Landes gut sprechen. Sie können ohne vorherige Absprachen mit dem zu vertretenden Klub abstimmen.
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen Beschlüsse, die statutengemäß mit einer qualifizierten Mehrheit erfolgen sollen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende der Delegierten-Versammlung den Stichentscheid.
Die Delegierten-Versammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Clubs.
Artikel 16
Jeder Mitgliedsclub hat das Recht zur Stellung von Anträgen und Vorschlägen und zur Inanspruchnahme der WUSB zwecks Beratung und Unterstützung in Fragen betreffend der Förderung der St. Bernhards-Rasse. Anträge zur Delegiertenversammlung, die qualifizierte Mehrheiten benötigen, müssen mindestens 4 Monate vor einer DV gestellt werden, damit sie mit der Einladung verschickt werden können.
Artikel 17
Die Delegierten-Versammlung trifft sich normaler Weise einmal jährlich. Zusätzliche Sitzungen können nach Bedarf durch Vorstandsbeschluss oder müssen nach Antrag von 3 Mitglieds-Clubs einberufen werden.
Die Einladungsfrist mit Bekanntgabe der Tagesordnung beträgt mindestens 2 Monate. In dringenden Fällen kann die DV vom Vorstand auf schriftlichem Weg um Entscheidung gebeten werden.
Artikel 18
Ein Delegierter kann sich durch einen anderen Vertreter seines Clubs ersetzen lassen, aber jedes Land darf höchstens mit 2 stimmberechtigten Delegierten vertreten sein.
Artikel 19
Die Delegierten-Versammlung kann auf Antrag verdiente Vorstandsmitglieder, Delegierte bzw. Richter zu WUSB-Ehrenmitgliedern ernennen. Gewählt wird in geheimer Wahl.
Gewählt ist, wer die 2/3 Mehrheit der Stimmen erhält.
Die Delegierten-Versammlung kann auf Antrag ehemalige WUSB-Präsidenten bzw. WUSB-Vorsitzende zu WUSB-Ehrenpräsidenten ernennen. Gewählt wird in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die 2/3 Mehrheit der Stimmen erhält.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten können mit beratender Stimme an den Delegiertenversammlungen teilnehmen.
KAPITEL V: VORSTAND
Artikel 20
Die Delegierten-Versammlung wählt alle drei Jahre die Vorstandsmitglieder. Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vize-Präsident
c) 1. Sekretär (gleiche Sprache wie Präsident und deutsch)
d) Kassierer
e) 2. und evtl. 3.Sekretär (sprachenbedingt)
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch ihre Clubs nicht abgelöst werden. Ausnahme: Sie sind nicht mehr Mitglied ihres Clubs.
Die DV kann auch Obleute für bestimmte Arbeitsbereiche (z.B. Zucht, Richterwesen) bestimmen.
Die Richterversammlung wählt alle 3 Jahre aus den anwesenden Richtern einen Richterobmann. Er bereitet die Richterversammlungen vor und leitet sie.
Alle 3 Jahre findet ein WUSB-Kongress statt mit Vorträgen zur Rasse und Gesundheit. Die weitere Organisation obliegt dem veranstaltenden Land in Absprache mit dem WUSB-Vorstand.
Artikel 21
Die Delegierten-Versammlung wählt 2 Revisoren aus den eigenen Reihen, die nicht dem Vorstand angehören. Sie können durch eine Treuhandgesellschaft unterstützt werden. Die Kassenprüfung findet alle drei Jahre vor den Vorstandswahlen statt. Ein Kassenbericht erfolgt jährlich auf einer Delegierten-Versammlung.
Artikel 22
Der Vorstand hat den Auftrag die WUSB zu führen, so lange die Delegiertenversammlung nicht andere Weisungen beschließt.
Er bereitet die Delegiertenversammlungen vor und trifft seine Entscheidungen unter Leitung des Präsidenten in Treffen oder fernmündlich (Fax).
Er kann Kommissionen über bestimmte Probleme einsetzen, deren Berichte der DV vorgelegt werden.
Der Sekretär führt die Akten der WUSB und verfasst die Protokolle.
Artikel 23 - Barry International
Präsident und Redakteur geben in gemeinsamer Verantwortung das offizielle Mitteilungsorgan der WUSB "Barry International" heraus.
< ist durch den geänderten Artikel 20 ungültig geworden, da es keinen Redakteur und damit auch keinen „Barry International“ mehr gibt >
KAPITEL VI -SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 -Vereinsjahr und Jahresbericht:
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Jedes Jahr legt der Präsident der Delegierten-Versammlung den Jahresbericht vor.
Artikel 25 -Beiträge
Über die Höhe der Beiträge beschließt die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beiträge werden auf Basis der Mitgliederzahl vom 31.12. eines Jahres spätestens bis zur nächsten DV fällig.
Artikel 26 - Statutenänderung und Auflösung:
Beschlüsse zur Statutenänderung müssen mit 2/3, die Auflösung der WUSB mit 3/4 Mehrheit der Delegierten-Versammlung erfolgen.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen der WUSB ist einer europäischen Kynologischen Stiftung für St. Bernhardshunde zu überweisen.
Artikel 27 – WUSB-Sprachen:
Bei der Auslegung der Statuten oder Reglemente der WUSB ist der deutsche Text maßgebend.
Übersetzungen in englischer Sprache müssen, in andere Sprachen können gemacht werden.
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Einstimmig verabschiedet auf der Delegierten-Versammlung am 31. Juli 1998 in Vejen/Dänemark.
Artikel 20, vorletzter Absatz (Richterobmann) eingefügt in der Delegiertenversammlung am 21.Mai 2004 in Esztergom/Ungarn
Die Änderung der Artikel 8 und 15 wurde einstimmig beschlossen in der Delegiertenversammlung in Mlada Boleslav (Tschechien) am 01.06.2012
Die Ergänzung des Artikel 15 und die Änderung des Artikels 20 wurden einstimmig beschlossen in der Delegiertenversammlung in Alsfeld (Deutschland) am 30.05.2014.
Alle früheren Texte werden hiermit ungültig!
Für die Richtigkeit:
Wolfgang Ketzler
Präsident